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SATZUNG

Ganterwappen der Gemeinde Ganderkesee

§ 1 Name und Sitz

Die Wählergemeinschaft führt den Namen Unabhängige Wähler Gemeinde Ganderkesee
(Abkürzung: UWG Ganderkesee).

§ 2 Zweck und Ziel

  1. Der Zweck ist ein Zusammenschluss von Einwohnern der Gemeinde Ganderkesee, die sich frei von parteipolitischen Zwängen für das Wohl der Gemeinde Ganderkesee einsetzen. Er ist ausschließlich darauf ausgerichtet, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken.
  2. Die UWG Ganderkesee bekennt sich zu dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und zur Verfassung des Landes Niedersachsen.
  3. Die UWG Ganderkesee verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  4. Mittel der UWG Ganderkesee dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der UWG Ganderkesee. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der UWG Ganderkesee fremd sind, oder durch unverhältsnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Ganderkesee hat. Personen unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Einwilligung eines Erziehungsberechtigten aufgenommen werden. Die Aufnahme erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

Die Mitgliedschaft endet:

  • Durch eine schriftliche Austrittserklärung.
  • Durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten. Nach Anhörung des Betroffenen kann die Mitgliederversammlung mit 2/3 der abgegebenen Stimmen den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen. Die Gründe sind dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
  • Durch Wegzug aus der Gemeinde Ganderkesee.
  • Durch Tod.

§ 4 Organe der UWG Ganderkesee

Organe der UWG Ganderkesee sind die Mitgliederversanunlung und der Vorstand.

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlungen werden im I. Quartal eines Jahres vom einberufen. Die Einberufung hat mindestens 14 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand zu erfolgen. Die Versammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ergänzende Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand schriftlich 7 Tage vor der Versammlung vorliegen und sind dann von der Versammlung zu behandeln. In der Versammlung gestellte Anträge dürfen nur behandelt werden, wenn es die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschließt. Ausgenommen sind Satzungsänderungen.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden oder wenn die Einberufung von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen ist.
  4. Aufgabe der ordentlichen Mitgliederversammlung sind insbesondere:
    • Wahl und Entlastung des Vorstandes
    • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
    • Entgegennahme des Kassenberichtes durch den Vorsitzenden und Kassenprüfer.
    • Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Sonderbeiträge der Mandatsträger
    • Beschlüsse über Anträge
    • Beschlüsse über Satzungsänderungen, Vereinsauflösung, Ausschluss von Mitgliedern
    • sonstige und nach der Satzung und Gesetz zugewiesene Aufgaben.
  5. Der Vorstand kann neben den Mitgliederversammlungen monatlich zu einer Versammlung einladen. Diese Einladungen hierzu erfolgen 7 Tage vorher. Diese Monatsversammlungen dienen den Informationen durch den Vorstand, der Arbeit im Gemeinderat und Kreistag und allgemeinen Angelegenheiten.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    • dem/der I. Vorsitzenden
    • dem/der 2. Vorsitzenden
    • dem/der Kassenwart/in
    • dem/der Schriftführer/in
    • dem/der Pressewartlin
    • Mandatsträger gehören mit Übelllahme ihres Mandats automatisch als Beisitzer ohne Stimmrecht dem Vorstand an.Die UWG Ganderkesee wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den I. Vorsitzende/n und im Verhinderungsfall durch die/den 2. Vorsitzende/n vertreten (§26BGB).
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte entsprechend der Satzung. Er ist ehrenamtlich tätig.
  3. Der Vorstand wird auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 2
    Jahren gewählt; die Amtszeit endet mit der Wahl eines neuen Vorstandes.
  4. Der Vorstand kann Verpflichtungen für die UWG Ganderkesee ohne Zustimmung der Mitglieder nur mit Beschränkung auf das Vermögen der UWG Ganderkesee, höchstens jedoch in Höhe von 500 € eingehen. Der Kassenbestand (Konto, Handkasse usw.) ist immer im Guthaben zu führen.
  5. Einzelne Mitglieder können keine Aufträge im Namen der UWG Ganderkesee an Dritte erteilen.

§ 7 Beiträge

  1. Die Höhe der monatlichen Mitgliedsbeiträge  beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung. Der jährliche Gesamtbetrag ist jeweils bis zum 31.03. eines Jahres fällig.
  2. Mandatsträger haben zusätzlich 15 % ihrer Aufwandsentschädigung als Sonderbeitrag zu entrichten; der Sonderbeitrag ist monatlich so lange zu entrichten, bis das durch die UWG-Liste erworbene Mandat oder die Mitgliedschaft endet.
  3. Schüler/Innen und Studenten/Innen sind beitragsfrei.

§ 8 Kassenprüfer

Die ordentliche Mitgliederversammlung hat 2 Kassenprüfer für die Dauer von I Jahr zu wählen; Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer haben den Mitgliedern das Ergebnis der Kassenprüfung auf der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzutragen und die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.

§ 9 Formvorschriften

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder; sie sind schriftlich niederzulegen  und von dem/der Schriftfiihrer/in und dem/der Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen. Bei der nächsten Sitzung hat das jeweilige Organ das Protokoll zu genehmigen.

§ 10 Satzungsänderungen

Über die Änderung der Satzung entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung. Der Beschluss benötigt eine Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.

§ 11 Auflösung der UWG Ganderkesee

Die Auflösung der UWG Ganderkesee kann nur eine ordentliche Mitgliederversammlung beschließen. Sie ist beschlossen, wenn 3/4 der anwesenden und  stimmberechtigten Mitglieder für eine Auflösung stimmen. Die Versammlung hat auch zu beschließen, an welche/n in der Gemeinde Ganderkesee ansässigen gemeinnützige/n Verein/e das Vermögen zu übergeben ist.

§ 12 Inkrafttreten

Die Satzung der UWG Ganderkesee ist am 04.11.2011 beschlossen worden.

Satzung

Unsere Satzung vom 04.11.2011 steht Ihnen hier auch zum Download zur Verfügung.

Beitrittserklärung

Wenn Sie an einem Beitritt interessiert sind, finden Sie hier direkt auch unser Formular zur Beitrittserklärung.