UWG Ganderkesee: Ratsarbeit

Ratsarbeit

Ganterwappen der Gemeinde Ganderkesee

Hundesteuersatzung und Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden

Auszug aus dem Antrag an den Gemeinderat

Sehr geehrte Frau Gerken-Klaas,

das Land Niedersachsen hat im § 1 des o.a. Gesetzes den Zweck beschrieben, die Gründe halte ich für notwendig.
Aus meiner Sicht ist der Gesetzestext nicht immer klar und eindeutig gewählt.
Nach dem Gesetz haben alle Hundehalter gemäß § 3 der NHundG eine theoretische und die praktische Sachkundenprüfung abzulegen und ggf auch nachzuweisen. Insbesondere sind davon auch ältere und behinderte Menschen betroffen, die ihren Hund nur in der Wohnung und auf dem Grundstück halten.
Die im § 6 aufgeführten meldepflichtigen Daten sind durch die Hunderhalter ab dem 1.7.2013 an das neu eingerichtetes „Zentrales Register“ vorzulegen. Hierfür wird nach meiner Kenntnis eine Gebühr erhoben. Leider sind die Regelungen für die Anmeldungen, welche Kosten entstehen usw. noch nicht veröffentlicht.

Die Fachbehörden (Landkreise) und die Gemeinden überwachen nach § 17 die Einhaltung der Vorschriften, die im Gesetz aufgeführt sind. Hierzu brauchen sie derzeitig noch die Daten aus dem „Zentralen Register“.

Die Einhaltungsaufgaben erfüllen die Gemeinden (§ -6 und 14) und die Landkreise (die nicht von den Gemeinden vorgenommen werden) im übertragenen Wirkungskreis.

Aus meiner Sicht wird der Gesetzgeber die Gemeinden verpflichten, die Anträge anzunehmen, zu prüfen und die meldepflichtigen Daten an das „Zentrale Register“ weiter zu leiten. Diese zeitaufwendige Aufgabe erzeugt Kosten und auch diese müssen wie die Überwachungsaufgaben erstattet werden. Das bedeutet auch, dass die Anmeldekosten beim „Zentralen Register“ nicht anfallen.

Ich beantrage, dass über die unten aufgeführten Anregungen schnellstmöglich in den zuständigen Gremien beraten und entsprechende Anträge an die Landesregierung gestellt werden:
1. die Hundesteuersatzung der Gemeinde Ganderkesee aufgehoben wird,
2. die Landesbehörde den Vorschlag zu machen, dass die Anmeldungen der Hunde bei den Gemeinden und nicht bei der „Zentrale Register“ erfolgt,
3. die durch die im Gesetz beschriebenen Aufgaben und möglichen zusätzlichen Kosten bei den Gemeinden vom Land zu erstatten sind.

Ende des Antragsauszugs

Antragsschreiben

Der oben aufgeführte Antrag steht Ihnen hier auch im Original zur Einsicht und zum Download zur Verfügung.